SATZUNG DES SYRIAC CROSS E.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Syriac Cross e.V.“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Name des Vereins auf aramäisch lautet „Slibo Suroyo“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Aufgabe von Syriac Cross ist der Dienst am Nächsten. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
- des Wohlfahrtswesens
- der Entwicklungszusammenarbeit und
- der Bildung
Zweck des Vereins ist außerdem die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der genannten Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schaffung einer ausreichenden Energie- und Wasserversorgung
- Bau / Betrieb von Schulen einschließlich der Versorgung mit Lern- und Lehrmaterial,
- Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung.
- Suchdienst und Familienzusammenführung,
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten und anderen Notsituationen durch die Bereitstellung von Hilfsgütern, Aufbau von Notunterkünften, psychologische Betreuung etc.
(4) Syriac Cross e.V. erfüllt seine Aufgaben insbesondere in dem historischen Verbreitungsgebiet der aramäischen Sprache (Syrien, Irak, Libanon, Türkei, Iran) verwirklicht werden.
Der Verein ist unabhängig sowie religiös, konfessionell und parteipolitisch neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Eine Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Än-derung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
(5) Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Vorstand fördernde Mitglieder aufnehmen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Neben den Beiträgen können Spenden geleistet werden.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern:
- 1. Vorsitzende,
- 2. Vorsitzende,
- Schriftführer,
- 1. Kassenwart,
- 2. Kassenwart und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
8 Die Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
(2) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der freiwilligen Mitarbeit weiterer Vereinsmitglieder bedienen; dazu können auch Ausschüsse bestimmt werden.
9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassungen haben einstimmig zu erfolgen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Bei einer fernmündlichen oder elektronischen Beschlussfassung sind die Zustimmung und der Gegenstand der Beschlussfassung nachträglich zu verschriften und von den Mitgliedern des Vorstands gegenzuzeichnen.
11 Die Mitgliederversammlung
(1) Auf der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich gefasst werden. Hierzu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern unter der letzten vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.
15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für humanitäre Not- oder Entwicklungshilfe zu verwenden hat. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.
Hamburg, 27.10.2016